AGB für Leistungen

Juni 2023

§1  Allgemeine Grundlagen und Geltungsbereich

1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt von Vertragsabschlüssen gültige Fassung.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.

4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

§ 2  Umfang von Aufträgen

1. Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

§ 3  Schutz des geistigen Eigentums

1. Das Gesundheitswissen der TEM ist immaterielles Weltkulturerbe, das allen zur Verfügung steht. Mit diesem Wissen in Verbindung stehende therapeutische Verfahren sind als solche generell nicht schützbar.

2. Der Auftragnehmer entwickelt eigene Medical-wellness- und Therapie-Konzepte zur Nutzbarmachung der TEM. Die an diesem Werk (Handbücher, Rezepte, Schulungsunterlagen, Grafiken, Schemata etc.) bestehenden Urheberrechte sind de facto und de jure unveräußerlich und verbleiben beim Auftragnehmer. Diese Rechte sind durch eine Bezahlung von Leistungen nicht auf Auftraggeber übertragbar.

3. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber jedoch eine beschränkte Werknutzungsbewilligung an allen im Werk beschriebenen Konzepten, damit er diese für sich in seinem Geschäftsbereich umfassend nutzen, verwerten und vermarkten kann.

4. Das Kopieren sowie die Veröffentlichung, Nachbildung und Weitergabe des Materials (schriftlich und elektronisch) an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

5. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

6. Im Fall einer Auftragserteilung ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Projektleistungen für den Auftragsgeber überblicksartig zu beschreiben und innerhalb der eigenen Marketing- und PR-Aktivitäten als Referenz zu präsentieren, z.B. auf der eigenen Webseite.

§ 4 Geheimhaltung, Gewährleistung und Haftung

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

2. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden, die nachweislich und eindeutig auf fehlerhafte Konzepte zurückzuführen sind – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

3. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

4. Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

5. Die Verantwortung für den fachgerechten Einsatz von Konzepten, Verfahren, Techniken und Therapien beim Auftraggeber obliegt zur Gänze den jeweils damit betrauten Anleiter, Trainer, Therapeuten und Ärzten bzw. der fachlichen Leitung vor Ort.

§ 5 Vergütung

1. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer eine Vergütung gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen, die im Einzelfall vertraglich vereinbart werden. Die Vergütung ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

2. Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

3. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung der gesamten vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

4. Im Falle der Nichtzahlung von vertraglich vereinbarten Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

§ 6  Dauer von Verträgen

1. Verträge enden mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.

2. Ein Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

  • Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
  • wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

§ 7  Schlussbestimmungen

1. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben in Verträgen gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

2. Änderungen von Verträgen und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

3. Auf Verträge ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.

4. Es gelten nachfolgende Mediationsklausel:

  • Für den Fall von Streitigkeiten aus Verträgen, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Mediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
  • Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden.